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Anmeldung - Prüfung und Zulassung

Heilpraktiker werden:

Die Erste und Zweite Durchführungsverordnung (1. und 2. DVO vom 18.2.1939 bzw. 3.7.1941) regeln in erster Linie die Voraussetzungen, die gegeben sein müssen, um die Erlaubnis zur Zulassung zum Heilpraktikerberuf zu erhalten.

Zur Ausübung der Heilkunde ohne Erlaubnis, bzw. Approbation als Arzt, bedarf es nach dem Heilpraktikerrecht verschiedener Voraussetzungen.

Die Heilpraktikererlaubnis darf nicht auf einzelne Gebiete eingeschränkt werden. Einzige Ausnahme hiervon ist die Einschränkung der Heilpraktikererlaubnis auf das Gebiet der Psychotherapie und der Physiotherapie.

Voraussetzungen:

  • Vollendung des 25. Lebensjahres
  • Mind. abgeschlossene Volksschulbildung
  • Zuverlässigkeit
  • Gesundheitliche Berufseignung#
  • durch eine Überprüfung beim Gesundheitsamt nachweisen, dass er keine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung darstellt.

Nachweis im Rahmen einer Überprüfung durch die Gesundheitsverwaltung des zuständigen Landratsamtes oder - sofern kreisfreie Städte ein eigenes Gesundheitsamt haben - durch das Gesundheitsamt der kreisfreien Stadt

Unterlagen Prüfungsanmeldung:

Nachfolgende Unterlagen sind vorzulegen bzw. nachzureichen:

  • Formloser Antrag, aus dem hervorgehen muss, ob und ggf. bei welcher Behörde bereits eine Heilpraktikererlaubnis beantragt wurde
  • Lebenslauf;- Geburts- oder Abstammungsurkunde
  • Nachweis darüber, dass mindestens die Hauptschule erfolgreich abgeschlossen wurde
  • Ärztliches Attest/Zeugnis, das bei Antragstellung nicht älter als 3 Monate sein darf und aus dem hervorgehen muss, dass der/die Antragsteller/in körperlich und geistig zum/zur Heilpraktiker/in geeignet ist
  • Polizeiliches Führungszeugnis, das bei Antragstellung nicht älter als 3 Monate sein darf
  • Angaben über den zur Zeit ausgeübten Beruf, bzw. die berufliche Tätigkeit

Die Überprüfung (schriftlich und mündlich) findet für Unterfranken beim Landratsamt Würzburg - Gesundheitsamt - statt.

Anmeldetermine zur Überprüfung:

Die Prüfungsanmledung wird je nach Regierungsbezirk etwas unterschiedlich geregelt. Manchmal sind auch Wartezeiten von bis zu 1 Jahr möglich.

Termine für die Antragstellung im Bereich des Landratsamtes Aschaffenburg sind:

30.12. für die Überprüfung im März
30.06. für die Überprüfung im Oktober

Der Antrag zur Überprüfung nach § 1 Heilpraktikergesetz ist bei der Wohnsitzgemeinde bzw. dem Ort der künftigen heilkundlichen Tätigkeit zu stellen.

Prüfungstermine:

Die Prüfung ist für Bayern und Baden-Württemberg zentralisiert.
Prüfungstermine sind jeweils der 3. Mittwoch im März sowie der 2. Mittwoch im Oktober.
Die Ladungen zu jedem Teil der Überprüfung durch den Amtsarzt erfolgen spätestens drei Wochen vor dem jeweiligen Termin.

Nächste Pürfungstermine (unverbindlich):

Frühjahr 2018 - 21.03.2018
Herbst 2018 - 10.10.2018

Heilpraktiker-Prüfungsablauf:

Die Überprüfung besteht aus einem schriftlichen und ggf. mündlichen Teil.
Das Bestehen des schriftlichen Teils ist Voraussetzung für die weitere Prüfungsteilnahme.

Prüfung zum Heilpraktiker:

Die schriftliche Überprüfung umfaßt beim normalen Heilpraktiker 60 Fragen, die im Multiple Joice  Antwort-Wahl-Verfahren zu beantworten sind.
Dafür stehen 120 Minuten zur Verfügung. Zum Bestehen sind mindestens 45 Fragen zutreffend zu beantworten.
Die mündliche Überprüfung dauert pro Person etwa 45 Minuten.

Prüfung zum Heilpraktiker für Psychotherapie:

Eingeschränkte Überprüfung: Die schriftliche Überprüfung besteht aus 28 Fragen, von denen in 55 Minuten mindestens 21 zutreffend zu beantworten sind. Die mündliche Überprüfung dauert pro Person etwa 30 Minuten.

Inhalte der Prüfung:

Was in den schriftlichen und mündlichen Überprüfungen gefragt wird, regelten bisher die jeweiligen, inhaltlich weitestgehend ähnlichen Richtlinien der verschiedenen Bundesländer. Ab dem 22. März 2018 tritt eine bundeseinheitliche Richtlinie in Kraft, welche die Heilpraktikerüberprüfung vereinheitlicht und gerechter regelt. Heilpraktikeranwärter müssen in den schriftlichen und mündlichen Überprüfungen umfangreiche Kenntnisse und Fähigkeiten belegen und nachweisen, dass sie:

  • die gesetzlichen Grenzen und Möglichkeiten des Heilpraktikerberufes kennen
  • anatomische, physiologische und pathologische Zusammenhänge verstehen und auch Querverbindungen herstellen können
  • fähig sind, Krankheiten und Leiden zu erkennen, auch und besonders im Frühstadium
  • die Technik der Anamneseerhebung und Methoden der unmittelbaren Krankenuntersuchung beherrschen (Inspektion, Palpation, Perkussion, Auskultation, Reflexprüfung, Puls- und Blutdruckmessung)
  • differenzialdiagnostisch denken können
  • in Notfallsituationen eine lebensrettende Notfalltherapie und sinnvolle Erste-Hilfe-Maßnahmen beherrschen
  • Grundlagenwissen zu schulmedizinischen Arzneimitteln und Therapieverfahren besitzen
  • Über notwendige Kenntnisse in der medizinischen Fachterminologie verfügen
  • Ergebnisse von Blutuntersuchungen richtig interpretieren können
  • theoretische und praktische Kenntnisse über Hygiene (im Sinne von Desinfektion, Sterilisation, etc.) haben
  • psychische Störungen und Erkrankungen kennen und diagnostizieren können
  • sicher Injektionen und Infusionen durchführen können
  • den sicheren Umgang mit Medizinprodukten und Geräten beherrschen
  • die Grundlagen der wichtigsten naturheilkundlichen Methoden kennen
  • bei der Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung „keine Gefahr für die Volksgesundheit“ – also für Patienten und das Gemeinwohl darstellen
  • anwendungsorientierte medizinische Kenntnisse besitzen, um u. a. ärztliche Befunde sowie Laborwerte zu verstehen, zu bewerten und im Rahmen der eigenen Berufsausübung angemessen zu berücksichtigen, umfassende Anamnesen zu erstellen und Behandlungsvorschläge zu entwickeln.

Kosten:

Die gesamten Gebühren incl. Erteilung der Erlaubnis betragen ca. Euro 550,-